Arbeits- und Sozialrecht

Rechtsberatung

Unseren Mitgliedern bieten wir kompetente Beratung auf allen Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts, um gerichtliche Auseinandersetzungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Sie profitieren von unserem Netzwerk und unserer täglichen Arbeit vor Gericht: Es gibt kein Arbeitsgericht, das wir nicht von innen kennen.

Wir beraten u.a. zu:
- Kündigungen
- Eingruppierungen
- Arbeitszeiten
- Entlohnungsgrundsätzen
- Akkord- und Prämienregelungen
- Aus- und Weiterbildungsfragen
- Mitbestimmungsrechten
- Einigungsstellen
- Aufhebungsverträgen
- Betriebsvereinbarungen

Prozessvertretung

Lässt sich ein Prozess nicht vermeiden, vertreten unsere Spezialisten Ihre Interessen – wenn gewünscht auch bundesweit – vor Arbeits- und Sozialgerichten, vor dem Landeswohlfahrtsverband, in Einigungsstellen, gegenüber Betriebsräten, gegenüber Gewerkschaften.

Arbeitserleichterung

Unser Service verhilft Ihnen zu mehr Rechts- und Planungssicherheit in der Personalpolitik und entlastet Sie von bürokratischen Formalien. Wir erleichtern Ihnen die tägliche Arbeit durch Vertragsmuster, Checklisten, Merkblätter, Lohn- und Gehaltsvergleiche.

Interessenvertretung 

Als Arbeitgeberverband kämpfen wir bei den Berufsgenossenschaften sowie in den Renten- und Krankenversicherungen konsequent für die Verminderung Ihrer Kosten. Gegenüber der Agentur für Arbeit wirken wir als Ihr Sprachrohr für qualifizierte und kompetente Arbeitnehmer.

Erfahrungsaustausch

Unser Netzwerk gehört zu den großen Stärken des LGA. Wir organisieren und pflegen einen regen Erfahrungsaustausch zwischen unseren Unternehmen.

Beispiel aus der Praxis

Sie sind verärgert, weil sich ein Arbeitnehmer mit einer Sehnenverkrümmung in den Händen für jeden Finger einer gesonderten Operation unterzieht – und jedes Mal sechs Wochen krankgeschrieben ist? Wir unterstützen Sie in der Auseinandersetzung mit der Krankenkasse und klären für Sie, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf ein- und demselben Grundleiden beruht oder die Entgeltfortzahlung nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles entfällt.